• Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen: Kleine und mittlere Unternehmen profitieren neben der degressiven Abschreibung auch von der Sonderabschreibung von bis zu 20 %. Die für die Inanspruchnahme der Vergünstigung relevanten Betriebsvermögensgrenzen wurden bei Bilanzierenden von 235.000 € auf 335.000 € bzw. von 125.000 € auf 175.000 € bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft für die Jahre 2009 und 2010 angehoben. Die Gewinngrenzen bei Einnahme-Überschuss-Rechnern erhöhte der Gesetzgeber von 100.000 € auf 200.000 €.
Der Vorteil: Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie zum Beispiel Maschinen angeschafft, können insgesamt neben der degressiven Abschreibung in Höhe von bis zu 25 % im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 % in Anspruch genommen werden. Ein Unternehmer kann also im ersten Jahr der Anschaffung bis zu 45 % (bei Anschaffung im Januar) als Betriebsausgabe gewinnmindernd geltend machen. Er kann entscheiden, in welchem Jahr er wie viel Prozent der Sonderabschreibung beanspruchen will und damit die Höhe des Gewinns steuern.
Bitte beachten Sie! Wird die Investition im Jahr 2011 durchgeführt, kommen wieder die niedrigeren Betriebsgrößenmerkmale bzw. Gewinngrenzen zum Tragen.
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