Donnerstag, 29. Mai 2014

Erbschaftsteuer auf Anspruch aus Direktversicherung

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unterliegen Ansprüche auf eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung, die Hinterbliebenen eines Arbeitnehmers zustehen, nicht der Erbschaftsteuer. Diese Rechtsprechung beruht darauf, dass Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung erbschaftsteuerrechtlich nicht anders behandelt werden sollen als die gesetzliche Hinterbliebenenversorgung, beispielsweise die Witwen- und Waisenrente. Für den Anspruch aus einer Direktversicherung gilt diese Steuerfreiheit aber nur dann, wenn der Erbe die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, die für einen gesetzlichen Rentenanspruch gelten. Mit dieser Begründung hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Lebensgefährte Erbschaftsteuer zahlen muss, weil ihm auch keine Witwerrente zustehen würde.
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