Die Erleichterungen beim Wohn-Riester sind auf das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz zurückzuführen. Das im Wohn-Riester-Vertrag angesparte Kapital kann nunmehr samt den staatlichen Zulagen jederzeit für die Umschuldung eines Darlehens genutzt werden. Bisher war eine förderunschädliche Entnahme nur zu Beginn der Auszahlungsphase möglich. Gestrichen wurden die prozentualen Grenzen in Höhe von bis zu 75% oder zu 100% bei den Entnahmen zum Beispiel für den Kauf oder die Entschuldung. Gesetzlich festgezurrt wurde ebenfalls die Höhe der Kosten bei einem Anbieterwechsel. So darf der bisherige Anbieter maximal 150 Euro für die Übertragung des Kapitals aus dem gekündigten Vertrag berechnen. Und der neue Anbieter darf maximal 50% des übertragenden geförderten Kapitals für die Abschluss- und Vertriebskosten verrechnen.
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