Donnerstag, 9. Januar 2014

Dachlawine: Wer haftet im Schadenfall?

Langer ergiebiger Schneefall, steile Dächer ohne Schneefanggitter und plötzlicher Wetterumschwung sind oft die Ursache für den Abgang von Dachlawinen. Vor allem Hausbesitzer sollten sich ihrer Pflicht und der großen Gefahr, die Dachlawinen bedeuten können, bewusst sein.
Grundsätzlich haftet der Hausbesitzer, wenn ihn ein Verschulden trifft.Entscheidend dafür ist, ob er seiner Verkehrssicherungspflicht umfänglich nachgekommen ist. Es ist ratsam, dass sich Hausbesitzer über die jeweils gültigen Verordnungen informieren, denn für diese Pflichten gelten regional unterschiedliche Vorgaben. Diese Regeln können u.a. auch von der Dachneigung und der Lage des Hauses (Beispiel: belebte Verkehrsstraße, abgelegenes Wohngebiet) abhängig sein. Es ist durchaus möglich, dass die Verwendung von Schneefanggittern in schneereichen Gebieten bereits in der Bauordnung der jeweiligen Bundesländer vorgeschrieben ist. Je schneereicher eine Region ist, desto strengere Maßstäbe werden angesetzt.
Besondere Sorgfalt wird erwartet, wenn sich bereits Überhänge von Schneemassen auf dem Dach befinden. Hausbesitzer müssen dann das Hausdach beobachten und im Notfall Maßnahmen ergreifen, um die Schädigung anderer zu vermeiden. Dies kann im Einzelfall sogar bedeuten, dass der Hausbesitzer bei akuter Dachlawinengefahr den Schnee vom Dach entfernen muss. Kann er dies selbst nicht erledigen, kann die örtliche Feuerwehr oder ein geeignetes Fachunternehmen mit der Beseitigung beauftragt werden. In schneearmen Regionen müssen Hausbesitzer nur in Ausnahmefällen - etwa bei sehr steilen Dächern oder extremen Witterungsbedingungen - Sicherungsmaßnahmen ergreifen.
Eine Entscheidung des Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 1 U 305/82) sieht vor, dass in Regionen mit normalerweise wenig Schnee ab einer Dachneigung von 45 Grad Schneefanggitter für notwendig erachtet werden. In typischen Schneegebieten ist indes schon ab 35 Grad Neigungswinkel ein Schutz als Vorsichtsmaßnahme gefordert.
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