Donnerstag, 12. Dezember 2013

Verspätung in der Unfallversicherung

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat mit Urteil vom 25. April 2013 (Az.: 12 U 43/12) entschieden, dass der Versicherungsnehmer klar, eindeutig und in Schriftform innerhalb eines Jahres nachweisen muss, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, um Invaliditätsleistungen aus einer Unfallversicherung zu bekommen.

Im Jahr 2007 hatten der Kläger und seine Ehefrau im Ausland einen Verkehrsunfall, nachdem sie dort stationär behandelt wurden. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland meldeten sie das Schadenereignis im November 2007 bei ihrem privaten Unfallversicherer zur Regulierung an. Im Juli 2008 beantragten beide Invaliditätsrente nach den zugrundeliegenden AUB 94.
Der Versicherer wies sie schriftlich im März, Juli und August 2008 darauf hin, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und innerhalb weiterer drei Monate ärztlich festgestellt und geltend gemacht werden müsse, weil sonst der Anspruch erlösche. Im Dezember 2007, Juli 2008 und Januar 2009 konnte der behandelnde Arzt auf Rückfrage des Versicherungs-Unternehmens noch keine Invalidität des Klägers und seiner Frau feststellen. Erst im September 2009 bescheinigte er den beiden rückwirkend zum Mai 2008 eine 80-prozentige Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen einer schweren reaktiven Depression mit Angst- und Panikattacken sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung.
Außerdem stellte im Juli 2011 eine Psychologin ein Attest aus, dass bei beiden Versicherungsnehmern bereits bei dem ersten Behandlungstermin im November 2008 Depressionen und Geschäftsunfähigkeit sowie eine 80-prozentige Erwerbsunfähigkeit vorgelegen hätten.
Der Kläger wurde mit Bescheid vom 7. November 2007 rückwirkend ab dem 1. September 2007 in die Pflegestufe 1 eingruppiert.
Die Versicherung lehnte mit Schreiben vom 13. Februar 2009 die Zahlung einer Invaliditätsrente ab, wies aber nicht auf die Klagefrist hin.
Am 3. November 2011 reichte der Versicherungsnehmer dagegen Klage ein, die dem Versicherer am 22. Dezember 2011 zugestellt wurde. Aus Sicht des Klägers hatte sich nach dem Unfall ein Dauerschaden entwickelt, der eine Invaliditätsleistung von 203.704 Euro plus eine Monatsrente von je 554 Euro für beide Kläger rechtfertigte.
Das Landgericht Darmstadt wies die Klage ab und folgte damit der Begründung des Versicherungs-Unternehmens, nach der es einerseits an einer rechtzeitigen schriftlichen Feststellung der Invalidität (§ 7 I (1) AUB 94) setzt eine rechtzeitige schriftliche Feststellung der Invalidität voraus) durch einen Arzt fehle. Andererseits sei der Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten psychischen Folgen nicht nachvollziehbar dargelegt worden.
Der Kläger ging dagegen in Berufung, die vom OLG Frankfurt angenommen wurde, jedoch im Ergebnis unbegründet war. Mit einer mündlichen Verhandlung wollte das Gericht aber der besonderen persönlichen Bedeutung Rechnung tragen, die die Angelegenheit für den Kläger habe. Die Klage sei vor dem Landgericht nicht zu spät eingereicht worden, da der Kläger nicht auf die Klagefrist hingewiesen worden war. Insgesamt war aber auch das OLG der Auffassung, dass die Invalidität des Klägers und seiner Ehefrau zu spät schriftlich geltend gemacht und nicht ausreichend begründet wurde. Der Versicherer könne nur auf der Grundlage schriftlicher Untersuchungsergebnisse die attestierte Erkrankung und ihre Auswirkungen auf die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit des Versicherten überprüfen. Eine interne Diagnose, die zudem nicht schriftlich festgehalten wurde, reiche dabei nicht aus.
In den Attesten über den Krankenhausaufenthalt im Ausland wurden keine Dauerfolgen erwähnt. Die späteren ärztlichen Atteste enthalten aus Sicht des Gerichts keine Angaben über einen konkreten Dauerschaden, der die Arbeitsfähigkeit des Versicherten beeinflusst. Nicht erkennbar sei, welche gesundheitlichen Einschränkungen eine Invalidität von 80% rechtfertigen sollen, wobei Feststellungen zum Grad der Invalidität ohnehin nicht erforderlich und nicht unbedingt zutreffend seien.
Das OLG wies daher die Berufung zurück.
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