Donnerstag, 14. November 2013

Neue Haftung beim Zusammenschluss von Arztpraxen

Beim Zusammenschluss von Arztpraxen zu einer Teilberufsausübungsgemeinschaft (TBAG), der Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) oder einer GmbH ergibt sich für die Ärzte eine veränderte Haftungsproblematik. Darauf weist jetzt die HDI Versicherung hin.

Es sei "ein Trugschluss zu meinen, dass aufgrund der unveränderten eigenen ärztlichen Tätigkeit innerhalb eines Fachgebietes die Haftungssituation identisch bliebe", so eine Information der HDI Versicherung. Bei einer Teilberufsausübungsgemeinschaft entstehe zum Beispiel eine gesamtschuldnerische Haftung für das Tun der Kollegen anderer Fachgebiete.
Wichtig sei, bei Zusammenschlüssen generell auch die Berufs- und Betriebshaftpflicht zu besprechen und den entsprechenden Versicherungsschutz zu vereinheitlichen. Die professionelle Beratung zu Haftungsfragen sei unerlässlich. Eine umfassende Abdeckung sollte hier Vorrang haben. Schließlich könnten nicht versicherte Schäden aus der beruflichen Tätigkeit existenzbedrohend sein. Überdies verweist die HDI auf die Spätschadenproblematik. Denn nicht selten würden Schäden, die im Rahmen der Arzthaftpflicht geltend gemacht werden, erst viele Jahre nach der ärztlichen Behandlung entdeckt und gemeldet.
Für immer mehr niedergelassene Ärzte ergeben sich auch "Teilaufgaben aus dem stationären Sektor - sei es durch Kooperationsverträge mit den Kliniken oder durch Honorarärzte, um personelle Engpässe der Kliniken aufzufangen", erläutert die HDI Versicherung. Eine Rechtsberatung zur Vertragsgestaltung mit dem Krankenhaus, das meist über eine eigene juristische Abteilung verfügt, und eine versicherungstechnische Beratung seien hier unverzichtbar. Denn die Situation der Haftungsabgrenzung und Zuordnung der Verantwortlichen werde immer komplexer. So versuchen Patientenanwälte, "alle an der Behandlung Beteiligten in Anspruch zu nehmen - auch wenn sie von dem Vorwurf der Fehlbehandlung gar nicht betroffen sind".
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