Donnerstag, 28. November 2013

BGH-Urteil zur Mehrwertsteuer-Erstattung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 2. Juli 2013 entschieden (Az.: VI ZR 351/12), dass ein Unfallgeschädigter, der einen Fahrzeugschaden auf Basis eines Gutachtens abrechnet und bei der Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges keine Mehrwertsteuer zahlen muss, diese auch nicht von dem Versicherer des Schädigers ersetzt verlangen kann.

Ein Autofahrer und spätere Kläger (nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt) wurde mit seinem Personenkraftwagen schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt.
Der Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeuges wurde von einem Sachverständigen mit 22.000,- Euro brutto bzw. 18.487,- Euro netto ermittelt.
Als sich der Kläger von privat ein Ersatzfahrzeug im Wert von 14.700,- Euro beschafft hatte, verlangte er von dem Versicherer des Unfallverursachers, der zwischenzeitlich auf Basis des Nettowiederbeschaffungs-Wertes abgerechnet hatte, die Erstattung von Mehrwertsteuer. Diese hatte er fiktiv aus dem für das Ersatzfahrzeug gezahlten Preis errechnet.
Sowohl die Vorinstanzen als auch der vom Kläger in Revision angerufene BGH sahen das anders.
Nach Meinung der Richter schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag gemäß § 249 Absatz 2 Satz 2 BGB die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Dies bedeutet aber, dass sie der Geschädigte aus seinem Vermögen tatsächlich hat aufwenden müssen oder sich hierzu verpflichtet hat.
Vorliegend hatte der Kläger das Ersatzfahrzeug aber von privat gekauft und musste keine Mehrwertsteuer zahlen.
Daher hat er auch keinen Anspruch auf Erstattung eines fiktiven Mehrwertsteuerbetrages.
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