Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem erst kürzlich veröffentlichten Vorlagebeschluss die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob das in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) enthaltene "Sozietätsverbot" zwischen Anwälten und Ärzten gegen Verfassungsrecht verstößt (Beschluss vom 16.05.2013, Az. II ZB 7/11, Abruf-Nr. 132430).
Ein Rechtsanwalt und eine Ärztin, die zugleich auch Apothekerin ist, gründeten eine Partnerschaftsgesellschaft und meldeten diese beim Amtsgericht zur Registereintragung an. Die Gesellschafter führten in diesem Zusammenhang aus, dass in der Partnerschaft weder Heilkunde am Menschen ausgeübt noch eine Apotheke betrieben werde. Vielmehr sollte die Ärztin und Apothekerin gutachterlich und beratend mit dem Rechtsanwalt tätig werden.
Sowohl das Amtsgericht als auch das Beschwerdegericht haben die Eintragung abgelehnt. Dieser stehe § 59a BRAO entgegen. Die Norm erlaube Rechtsanwälten, sich mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zu verbinden. Ärzte und Apotheker seien dort nicht aufgeführt. Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift kam nach Ansicht der richter nicht infrage; eine Lockerung sei dem Gesetzgeber vorbehalten. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken sahen die unteren Instanzen nicht.
Der BGH dagegen scheint von der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des "Sozietätsverbots" zwischen Anwälten und Ärzten nicht überzeugt. Der mit dem Fall betraute Senat legte das Thema dem BVerfG zur Entscheidung vor. Dieses wird nun zu prüfen haben, ob die vorgenannte Vorschrift mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 Grundgesetz (GG), dem Gleichheitsansatz aus Art. 3 GG und der Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 GG vereinbar ist.
Mit Spannung wird erwartet, wie das BVerfG über die vorgelegte Frage entscheidet und ob bald eine Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Rechtsanwälten "unter dem Dach einer Gesellschaft" möglich sein wird. Jedoch bleibt zu beachten, dass es Ärzten nach § 23b der Musterberufsordnung der Ärzte in der jeweiligen kammerrechtlich umsetzenden Fassung berufsrechtlich nur dann gestattet ist, mit Angehörigen freier Berufe in allen Rechtsformen zu kooperieren, wenn bei der Zusammenarbeit mit Nichtmedizinern die Heilkunde am Menschen nicht ausgeübt wird. Die Behandlung von Patienten in einer Arzt-Rechtsanwalts-Gesellschaft wird also ungeachtet der Entscheidung des BVerfG weiterhin nicht zulässig sein.
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