Freitag, 1. Juli 2011

Hausumbau als übliche Gefälligkeit


Das Hessische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 15. März 2011 entschieden (Az.: L 3 U 90/09), dass ein nicht mehr bei seinen Eltern wohnendes Kind, das beim Umbau ihres Hauses hilft und dabei eine übliche und zu erwartende Gefälligkeit leistet, die nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.


Ein Student hatte geklagt, der seinen Eltern während seiner Semesterferien unentgeltlich beim Umbau ihres Hauses geholfen und sich dabei mit einem Hammer ein Fingergelenk verletzt hatte. Er verlangte wegen des Unfalls von der Berufsgenossenschaft Leistungen mit dem Argument, dass auch Personen, die zwar keine Arbeitnehmer sind, aber wie diese tätig werden, gemäß § 2 Absatz 2 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.
Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung ab, da es sich bei der Tätigkeit des Klägers um eine übliche Gefälligkeitsleistung unter Verwandten gehandelt hatte.
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts bestätigten diese Auffassung und wiesen die Klage des Studenten als unbegründet zurück.
Unentgeltliche Tätigkeiten unter Verwandten können zwar arbeitnehmerähnlich sein und damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Versicherungsschutz besteht jedoch nicht, wenn es sich aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen um einen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst oder eine Tätigkeit handelt, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Verwandten, Freunden und Nachbarn üblich und zu erwarten sind.
Im vorliegenden Fall hatten die Eltern das Studium ihres Sohnes finanziell unterstützt und ihm bei seinen Besuchen in ihrem Haus kostenlos Unterkunft gewährt. Sie durften daher dessen Hilfe bei dem Umbau erwarten, zumal ihm eine 30-stündige Mitarbeit während der Semesterferien nach Auffassung des Gerichts durchaus zumutbar war.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
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