Eine Tochter hat nach ihrem Abitur mit dem Studium begonnen. Sie hat dafür beim Amt für Ausbildungsförderung Leistungen nach dem Bundesausbildungsgesetz (BAföG) beantragt. In ihrem Antrag gab sie an, über kein Vermögen zu verfügen. Das BAföG-Amt bewilligte aufgrund ihrer Angaben Leistungen.
Nach ein paar Monaten des Studiums wurden plötzlich die gezahlten Leistungen zurückgefordert und das BAföG-Amt stellte Strafanzeige gegen die Tochter. Die Strafanzeige wurde damit begründet, dass sich nach dem automatisierten Datenabgleich (§ 45d EStG) mit dem Bundeszentralamt für Steuern herausgestellt habe, dass die Tochter entgegen ihrer Angaben über Vermögen verfüge. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen Betruges.
Hintergrund war, dass der Vater zur steuerlichen Optimierung kleinere Geldanlagen im Namen der Tochter getätigt hatte. Diese Geldgeschäfte erweckten den Eindruck, dass die Tochter zum Zeitpunkt der BAföGAntragsstellung über Vermögen verfügte.
Der Sachverhalt musste in zum Teil stundenlangen Besprechungen mit Vater und Tochter aufbereitet werden. Für verschiedene Leistungszeiträume mussten alternative Leistungsberechnungen aufgrund der Freibeträge vorgenommen werden.
Die gute Vorbereitung führte dazu, dass das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage von 250,- € nach § 153 StPO eingestellt wurde.
Der Vorwurf des Betruges ist als reines Vorsatzdelikt im normalen Straf-Rechtsschutz nicht versichert. Versicherungsschutz besteht nur über einen Spezial-Straf-Rechtsschutz.
Der Rechtsanwalt rechnete aufgrund der Komplexität anhand einer Honorarvereinbarung ab. Seine Kostennote bei einem Stundensatz von 250,- € belief sich auf 3.250,- €. Nach Abzug der Selbstbeteiligung konnten 3.000,- € erstattet werden. Viel wichtiger ist aber, dass die Tochter das Medizinstudium "mit weißer Weste/Kittel" fortsetzen konnte.
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