Montag, 18. April 2011

Darlehensverträge zwischen Angehörigen

Das Bundesfinanzministerium hat die Voraussetzungen für die steuerrechtliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen oder zwischen einer Personengesellschaft und Angehörigen eines beherrschenden Gesellschafters konkretisiert. Wichtigste Voraussetzung ist demnach, dass der Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam geschlossen worden ist und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt wird. Die Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formerfordernisse führt zwar nicht automatisch dazu, das Vertragsverhältnis steuerrechtlich nicht anzuerkennen, gilt aber als starkes Indiz gegen den vertraglichen Bindungswillen, Die Vertragspartner können dann darlegen und nachweisen, dass sie zeitnah nach dem Auftauchen von Zweifeln an der zivilrechtlichen Wirksamkeit alle erforderlichen Maßnahmen er-griffen haben, um die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages herbeizuführen und dass ihnen die Unwirksamkeit nicht anzulasten ist.
Weiterhin muss der Darlehensvertrag und seine tatsächliche Durchführung die Trennung der Vermögens- und Einkunftssphären der vertragsschließenden Angehörigen gewährleisten. Eine klare und einwandfreie Abgrenzung von einer Unterhaltsgewährung oder einer verschleierten Schenkung der Darlehenszinsen muss in jedem Einzelfall und während der gesamten Vertragsdauer möglich sein. Schließlich müssen der Vertragsinhalt und die Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Vergleichsmaßstab sind die Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind. Das setzt insbesondere voraus, dass
·         eine Vereinbarung über die Laufzeit und über Art und Zeit der Rückzahlung des Darlehens getroffen worden ist,
·         die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet werden und
·         der Rückzahlungsanspruch mit banküblichen Sicherheiten besichert ist.
Ein Darlehensvertrag zwischen volljährigen, voneinander wirtschaftlich unabhängigen Angehörigen kann ausnahmsweise steuerrechtlich bereits anerkannt werden, wenn er zwar nicht in allen Punkten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht, aber das Darlehen zur Herstellung oder Anschaffung von Vermögensgegenständen gewährt wird und ansonsten bei einem fremden Dritten hätte aufgenommen werden müssen. Entscheidend ist, dass die getroffenen Vereinbarungen tatsächlich vollzogen werden, insbesondere die Darlehenszinsen regelmäßig gezahlt werden. Die Modalitäten der Darlehenstilgung und die Besicherung brauchen in diesen Fällen nicht geprüft zu werden.
Wird die Schenkung an einen Angehörigen davon abhängig gemacht, dass der Empfänger den Betrag wieder als Darlehen zurückgeben muss, wird das Darlehen steuerlich nicht anerkannt. Die Vereinbarungen gelten schlicht als eine modifizierte Schenkung, bei der der Vollzug der Schenkung bis zur Rückzahlung des Darlehens aufgeschoben und der Umfang der Schenkung durch die Zahlung von Darlehenszinsen erweitert ist. Daher dürfen die Darlehenszinsen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Steuerlich sind die Schenkung und die Darlehensforderung jedoch anzuerkennen, wenn das Darlehen an eine eigenständige GmbH gegeben wird.
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