Zum Jahreswechsel 2011ändern sich eine Reihe gesetzlicher Bestimmungen.
Wir zeigen, was sich im Bereich Beitragsbemessungsgrenzen zum Beispiel ändert.
Beitragsbemessungsgrenzen
In der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sinkt die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze von 3750 Euro auf 3712,50 Euro Monatseinkommen. Wer mehr verdient, zahlt für das Einkommen über 3712,50 Euro keine Beiträge zur Kranken- und Pflegversicherung. Durch die Absenkung werden Einkommen im Bereich zwischen 3712,50 und 3750 geringfügig entlastet.
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gibt es nach Ost und West differenzierte Beitragsbemessungsgrenzen: Im Westen bleibt sie unverändert bei 5500 Euro Monatseinkommen. Im Osten steigt sie von 4650 auf 4800 Euro. Für Ost-Beschäftigte mit einem Verdienst von derzeit 4650 Euro oder mehr wird die Sozialversicherung in diesem Bereich also um bis zu 17 Euro im Monat teurer. Das gleiche gilt für deren Arbeitgeber.
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