Die Aussetzungs- und Erstattungszinsen sind gesetzlich festgeschrieben auf 0,5 % pro Monat, also 6 % pro Jahr. Sind die Kapitalmarktzinsen aber so niedrig wie zur Zeit, kann es sich lohnen, auf die Aussetzung der Vollziehung zu verzichten und später Erstattungszinsen zu kassieren. Das hat mittlerweile auch die Finanzverwaltung erkannt und ist dazu übergegangen, dem Einspruchsführer oder Kläger in lukrativen Fällen gegen seinen Willen von Amts wegen eine Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Sie will damit dem Staat eine Verzinsung über dem Kapitalmarktniveau für Nachzahlungen sichern respektive für Erstattungen ersparen. Mit diesem Vorgehen ist das Finanzgericht Köln jedoch nicht einverstanden. Die Richter sehen in der aufgezwungenen Aussetzung der Vollziehung einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
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