Die Weihnachtszeit ist die Zeit der Präsente. Doch selbst wenn sich der Arbeitgeber spendabel zeigt, hat der Fiskus ein Wort mitzureden. Steuerberater Feindt zeigt, wie Schenker und Beschenkte Fallstricke umgehen.
Wenn Arbeitgeber Kunden, Mitarbeiter oder Lieferanten beschenkt, sollten sie sich nicht wundern, wenn ihnen statt "Danke" erst einmal die Frage "pauschalversteuert?" oder "Was hat es gekostet?" entgegenschallt.
Denn nicht nur an Weihnachten gilt als allgemeine Voraussetzung, dass Präsente aus betrieblichen Gründen gemacht werden und somit kein privater Aspekt dahinter steckt. Verschenken Unternehmer ihren Geschäftsfreunden Geschenke im Wert von bis zu 10 Euro, gelten diese als Streuwerbeartikel und fallen unter die abzugsfähigen Betriebsausgaben. Eine Aufzeichnung der beschenkten Personen ist nicht notwendig. Dabei gilt bei vorsteuerabzugsberechtigten Schenkern der Nettowert, wer keine Vorsteuer abziehen kann, muss den Bruttowert zugrunde legen.
Bei Geschenken im Wert von bis zu 35 Euro sieht das Ganze dann schon anders aus. Hier sind genaue Aufzeichnungspflichten der Beschenkten zu berücksichtigen. Name und Adresse müssen verzeichnet werden. Außerdem gelten die 35 Euro als Freigrenze für den Gesamtwert aller Geschenke, die eine Person in einem Jahr von dem Unternehmer erhält. Wird dieser Betrag nicht überschritten, kann der Unternehmer den Aufwand als Betriebsausgaben geltend machen. Der Empfänger muss den erhaltenen Gegenwert dieses Geschenks dann versteuern. Verhindert werden kann dies durch den Schenker dadurch, dass er das Geschenk pauschal versteuert. Hierbei zahlt er den Pauschalsteuersatz von 30 Prozent, zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5Prozent der Einkommensteuer und ermäßigter pauschaler Kirchensteuer.
Bei einem Geschenkwert von über 35 Euro können diese seitens des Unternehmens nicht mehr als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Auch hier besteht eine Aufzeichnungspflicht der Adressaten und die Versteuerung durch den Empfänger, soweit der Schenker nicht die Pauschalsteuerung anwendet.
Bei den genannten Beträgen handelt es sich um Freigrenzen und nicht um Freibeträge. Das heißt, dass bei einem Überschreiten der Grenze um 1 Cent der gesamte Betrag steuerpflichtig wird.
Ist der Empfänger der Geschenke als Arbeitnehmer beim Schenker beschäftigt und bekommt ein Geschenk zu einem bestimmten Ereignis (z.B. Geburtstag), ist für Sachzuwendungen der maximale Bruttowert von 40 Euro als Freigrenze angesetzt. Diese, als Betriebsausgabe anzusehende Sachleistung, ist dann lohn- und sozialversicherungsfrei. Geldgeschenke gelten hingegen nie als Betriebsausgabe, neben den Steuern fallen Sozialabgaben in voller Höhe an.
Steuertipp: Seien Sie bei Geschenken des Arbeitgebers vorsichtig und weisen Sie diesen darauf hin, wenn sie angesichts des hohen Wertes eine Steuerpflicht vermuten. Aber nehmen sie dem Schenker nicht die Freude, in der Regel lässt sich dies diskret über die Personalabteilung klären.
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