Dienstag, 7. Juli 2015

Internetpräsenz Studienkredite

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Hier präsentieren wir, die Bellinger-Unternehmensgruppe, allgemeine Themen rund um unser Angebot und rund um unsere Unternehmen. Schauen Sie doch mal vorbei, z.B. hier: Studienkredite

Mittwoch, 1. Juli 2015

Internetpräsenz Versicherungen für Ärzte

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Dienstag, 9. Juni 2015

Internetpräsenz Das Team

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Mittwoch, 27. Mai 2015

Immobilien richtig vererben

Gerade bei großen Vermögensgegenständen wie Immobilien kann es sinnvoll sein, sich bereits im Vorfeld über die aktuelle Gesetzeslage zu informieren und Vorkehrungen zu treffen, um spätere Streitigkeiten oder Wertverluste zu vermeiden. Als Privatperson sollten Sie die folgenden Punkte beachten:

Immobilien-Erbe über das Testament regeln!

Ohne eine testamentarische Vereinbarung müssen sich die Erben selbst einigen. Nicht selten geht Immobilienvermögen verloren, wenn die Erben keine Übereinkunft finden können oder aber auf Grund der hohen Steuerbelastungen ein Verkauf unumgänglich ist. Bei der Höhe der Steuerlast ist der Verwandtschaftsgrad zu beachten. Hier gilt: Je näher der Erbe mit dem Verstorbenen verwandt ist, desto niedriger ist der Erbschaftssteuersatz. Darüber hinaus räumt das Finanzamt jedem Erben einen Freibetrag ein. Auch hier gilt: Je näher der Erbe mit dem Verstorbenen verwandt ist, desto höher liegt der Freibetrag.

Übertragung zu Lebzeiten!

Neben dem Testament ist eine Übertragung zu Lebzeiten zu einer beliebten Alternative geworden. Hierbei wird die Immobilien schon zu Lebzeiten mittels einer Schenkung auf eine gewünschte Person übertragen. Auch hier gelten Freibeträge. Es werden alle Schenkungen und Erbschaften aus einem Zeitraum von 10 Jahren zusammengerechnet. Liegen zwischen zwei Schenkungen oder Erbschaften mehr als 10 Jahre, steht der gesamte Freibetrag wieder zur Verfügung.

Nießbrauch bei Immobilien!

Personen, die ihre Immobilie auch nach einer Schenkung noch selbst nutzen möchten, können dies über eine Nießbrauch-Regelung vereinbaren. Dabei schenkt der Eigentümer seine Immobilie dem Kind oder Enkel und erhält dafür im Gegenzug lebenslanges Wohn- und Nutzungsrecht, oder bei Vermietung die daraus resultierenden Mieteinnahmen. Diese Vereinbarungen werden im Grundbuch eingetragen. Erst nach dem Tod des Vererbenden kann der Erbe im eigenen Ermessen über die Immobilie verfügen.
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