Donnerstag, 24. Juli 2014

Fahrtkosten für Ausbildung und Studium voll absetzbar

Gute Nachrichten für Azubis und Studenten kommen vom Bundesfinanzhof.
Der hat nämlich entschieden, dass die Ausbildungsstätte keine regelmäßige Arbeitsstätte ist. Damit können Fahrten zum Ausbildungsbetrieb oder zur Universität in der tatsächlichen Höhe geltend gemacht werden, also nicht mehr nur mit der Entfernungspauschale.
Von der geänderten Rechtsprechung profitieren in erster Linie Studenten im Zweitstudium und Arbeitnehmer in einer Weiterbildung, weil für die erste Berufsausbildung nach wie vor nur ein Sonderausgabenabzug möglich ist.
Einen Haken hat die Entscheidung allerdings auch, denn im Gegensatz zur Entfernungspauschale können tatsächliche Wegekosten nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Betroffene auch tatsächlich Fahrtaufwand getragen hat.
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Dienstag, 22. Juli 2014

Internetpräsenz Praxisbewertung

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Donnerstag, 17. Juli 2014

Übernahme der Studiengebühren durch den Arbeitgeber

Immer mehr Berufseinsteiger entscheiden sich für ein berufsbegleitendes Studium. Oft übernimmt dann der Arbeitgeber die Studiengebühren. Unter welchen Voraussetzungen diese Gebührenübernahme für den Arbeitnehmer steuerfrei bleibt, hat das Bundesfinanzministerium jetzt in einer Verwaltungsanweisung geregelt. Dafür sind zwei Fallkonstellationen denkbar, nämlich ein Ausbildungsdienstverhältnis oder eine berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung.
Ein berufsbegleitendes Studium findet im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses statt, wenn das Studium Gegenstand des Dienstverhältnisses ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Teilnahme am berufsbegleitenden Studium zu den Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis gehört. Es genügt also zum Beispiel nicht, wenn das Studium lediglich durch ein Stipendium oder auf anderem Weg gefördert wird. Auch Teilzeitbeschäftigte, die ohne arbeitsvertragliche Verpflichtung ein berufsbegleitendes Studium absolvieren, haben kein Ausbildungsdienstverhältnis. In einem Ausbildungsdienstverhältnis sind die vom Arbeitgeber übernommenen Studiengebühren grundsätzlich steuerfrei, wenn der Arbeitgeber der Schuldner der Studiengebühren ist. Die Finanzverwaltung geht dann nämlich von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers aus. Bezahlt dagegen zunächst der Arbeitnehmer die Studiengebühren und bekommt sie lediglich später vom Arbeitgeber erstattet, sind für ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers drei weitere Voraussetzungen zu erfüllen:
-          Der Arbeitgeber muss sich arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet haben
-          Der Arbeitgeber kann die übernommenen Studiengebühren vom Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage zurückfordern, falls der Arbeitnehmer das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach dem Studienabschluss verlässt. Es genügt allerdings, wenn der Arbeitgeber die übernommenen Studiengebühren nur zeitanteilig zurückfordern kann.
-          Der Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber die Originalrechnung für die Studiengebühren vorlegen, auf der der Arbeitgeber dann die Kostenübernahme sowie deren Höhe eintragen muss. Eine Kopie der ergänzten Originalrechnung muss der Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufbewahren.
Als berufliche Fort- und Weiterbildungsleistung kommt das berufsbegleitende Studium in Frage, wenn es die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb erhöhen soll – wobei die Umstände des Einzelfalls entscheiden, ob diese Bedingung erfüllt ist. Auch hier führt die Übernahme der Studiengebühren durch den Arbeitgeber nicht zu Arbeitslohn, weil sie wieder im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Dabei kommt es hier nicht darauf an, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer Schuldner der Studiengebühren ist. Wenn der Arbeitnehmer der Schuldner der Studiengebühren ist, muss allerdings der Arbeitgeber vorab die Übernahme der zukünftig entstehenden Studiengebühren schriftlich zugesagt haben. Außerdem muss der Arbeitgeber auf der ihm vom Arbeitnehmer zur Kostenübernahme vorgelegten Originalrechnung die Kostenübernahme sowie deren Höhe angeben und eine Kopie der ergänzten Originalrechnung zum Lohnkonto nehmen. Eine Rückforderungsmöglichkeit des Arbeitgebers für die übernommenen Studiengebühren ist bei einer beruflichen Fort- und Weiterbildungsleistung nicht notwendig. Es ist auch denkbar, dass die Übernahme der Studiengebühren als Darlehen an den Arbeitnehmer erfolgt, wobei das Darlehen nur dann zurückzuzahlen ist, wenn der Arbeitnehmer auf eigene Veranlassung vor Ablauf einer bestimmten Frist ausscheidet. Hier gilt für die Prüfung eines überwiegend eigenbetrieblichen Interesses für einen späteren teilweisen oder vollständigen Darlehensverzicht im Prinzip das Gleiche.
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Donnerstag, 19. Juni 2014

Steuervorteil für Handwerkerleistungen

Handwerkerleistungen im Privathaushalt sind steuerlich begünstigt: Von den Arbeitskosten werden 20%, maximal aber 1200 Euro, direkt von der Einkommensteuer abgezogen. Nach der aktualisierten Verwaltungsanweisung gelten jetzt für Handwerkerleistungen folgende Regeln:
- Begünstigte Handwerkerleistung: Der Steuerbonus gilt für alle handwerklichen Tätigkeiten im Rahmen von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, solange sich der Haushalt im Inland oder in einem EU-/EWR-Staat befindet. Ob es sich steuerrechtlich um Erhaltungs- Herstellungsaufwand handeln würde, spielt keine Rolle.
- Neubau versus neue Wohnfläche: Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Dazu zählt alles, was bei der Errichtung eines Haushaltes bis zu dessen Fertigstellung anfällt. Dagegen sind Maßnahmen zur Schaffung neuer Wohn- oder Nutzfläche in einem vorhandenen Haushalt begünstigt.
- Gutachtertätigkeiten: Die Tätigkeit eines Gutachters ist weder eine haushaltsnahe Dienstleistung, noch eine Handwerkerleistung. Nicht begünstigt sind daher beispielsweise Mess- oder Überprüfungsarbeiten, eine Legionellenprüfung, die Kontrolle von Aufzügen oder von Blitzschutzanlagen oder die Feuerstättenschau sowie andere technische Prüfdienste.
- Schornsteinfeger: Die Einschränkung in Bezug auf Gutachtertätigkeiten gilt auch, wenn diese Leistungen durch einen Schornsteinfeger erbracht werden, dessen Kehrarbeiten und sonstige Leistungen als Handwerkerleistung begünstigt sind. Seit diesem Jahr wird die Steuerermäßigung für begünstigte Tätigkeiten des Schornsteinfegers nur gewährt, wenn die Rechnung diese entsprechend ausweist.
- Öffentlich geförderte Maßnahmen: Wird für eine Maßnahme ein zinsverbilligtes Darlehen oder ein steuerfreier Zuschuss bewilligt, schließt dies die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen auch für den Teil aus, der nicht gefördert wird. Eine Aufteilung der Aufwendungen mit dem Ziel, für einen Teil die Steuerermäßigung in Anspruch zu nehmen, ist nicht möglich.Werden im Rahmen von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen aber mehrere Maßnahmen durchgeführt, von denen einzelne öffentlich gefördert werden, ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für die nicht geförderten Maßnahmen möglich.
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