Donnerstag, 31. Januar 2013

Einkommensteuerschulden im Todesjahr des Erblassers sind als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar

Die Erbschaftsteuer ist eine sogenannte Erbanfallsteuer. Der Besteuerung unterliegt nicht der Nachlass, sondern die jeweils beim Erben eingetretene Bereicherung. In den Fällen des Erwerbs von Todes wegen ist deshalb der Vermögensanfall um die Nachlassverbindlichkeiten zu mindern. Nachlassverbindlichkeiten sind insbesondere die Schulden des Erblassers und die durch den Sterbefall entstandenen Kosten. Abzugsfähig sind auch Steuerschulden des Erblassers, sofern sie spätestens zum Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer entstanden, aber noch nicht getilgt sind. Nicht entscheidend ist, dass die Steuern gegen den Erblasser bereits festgesetzt waren.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass auch die in der Person des Erblassers bis zu seinem Todestag entstandenen Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind.
Mit dieser Entscheidung weicht das Finanzgericht von der Auffassung der Finanzverwaltung ab. Der Bundesfinanzhof muss nun Klarheit schaffen.
------------------------------------------------------------- Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann schreiben Sie uns an info@bellingergroup.de

Donnerstag, 24. Januar 2013

Verbilligte Wohnraumvermietung

Nach der Neuregelung des § 21 Abs. 2 EstG gilt:
Bei einer auf Dauer angelegten verbilligten Wohnraumvermietung von mindestens 66% der ortsüblichen Miete, ist von einer vollentgeltlichen Miete auszugehen. Der Werbungskostenabzug wird in vollem Umfang gewährt.
Wird der Wohnraum zu einer geringeren Miete als 66% der ortsüblichen Miete vermietet, ist eine Aufteilung in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil vorzunehmen. Auch die Werbungskosten sind entsprechend anteilig abzugsfähig.
------------------------------------------------------------- Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann schreiben Sie uns an info@bellingergroup.de

Donnerstag, 17. Januar 2013

Kinderzuschüsse aus einem Versorgungswerk sind nicht steuerfrei

Kinderzuschüsse aus der Rente eines berufsständischen Versorgungswerks sind steuerpflichtig und nicht wie Zuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Die unterschiedliche Behandlung solcher Zuschüsse verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsverbot. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich die Steuerfreiheit der Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung normiert, weil der Anspruch auf Kindergeld für solche Kinder ausgeschlossen ist. Berufsständische Kinderzuschüsse sind zwar nicht steuerfrei, dafür geht aber auch der Anspruch auf Kindergeld nicht verloren.
------------------------------------------------------------- Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann schreiben Sie uns an info@bellingergroup.de

Donnerstag, 10. Januar 2013

Stalking von Privathaftpflichtversicherung gedeckt?

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 4. November 2011 entschieden (Az.: 5 W 58/11), dass es sich um eine ungewöhnliche und gefährliche Betätigung handelt, die im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung nicht versichert ist, wenn ein Versicherungsnehmer einem anderen Menschen im Sinne des Strafgesetzbuchs nachstellt (Stalking).
Einem Mann und späteren Kläger war zur Last gelegt worden, einer Kollegin seit Jahren im Sinne von §238 des Strafgesetzbuchs (Stalking) nachgestellt zu haben. Gegen den Mann wurde anschließend ein Strafverfahren eingeleitet. Ferner forderte das Opfer von ihm die Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Auch sein Arbeitgeber machte Schadenersatzansprüche gegen ihn geltend.
Der Kläger hielt dies für einen Fall für seine Privathaftpflichtversicherung und bat seinen Versicherer insofern darum, ihm Deckungsschutz zu gewähren. Allerdings lehnt der Privathaftpflichtversicherer seine Eintrittspflicht ab, so dass der Fall vor Gericht landete.
Nach Meinung des Oberlandesgerichts Oldenburg kann es dahingestellt sein, ob der Privathaftpflichtversicherer des Klägers nicht allein schon deswegen nicht leisten muss, weil diesem eine nicht versicherte vorsätzliche Handlung vorgeworfen werden kann.
Die besonderen Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung sprechen bereits dagegen. Danach sind ungewöhnliche und gefährliche Betätigungen  vom Deckungsschutz ausgeschlossen. Von einer derartigen Betätigung muss nach Meinung der Richter im Falle von Stalking ausgegangen werden. Sinn und Zweck der Klausel ist es, Tätigkeiten vom Versicherungsschutz auszuschließen, für die ein redlicher Versicherungsnehmer wie in dem zu entscheidenen Fall von vornherein keinen Deckungsschutz erwarten darf.
------------------------------------------------------------- Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann schreiben Sie uns an info@bellingergroup.de