Donnerstag, 22. Mai 2014

Kürzeste Straßenverbindung für Entfernungspauschale

Für die Entfernungspauschale ist die kürzeste Straßenverbindung auch dann maßgeblich, wenn diese mautpflichtig ist oder mit dem verwendeten Verkehrsmittel straßenverkehrsrechtlich nicht benutzt werden darf. So hat der Bundesfinanzhof im Fall eines Arbeitsnehmers entschieden, der mit seinem Moped nicht die kürzeste Strecke zum Arbeitsplatz nehmen konnte, weil diese über Bundesstraßen führt, auf denen das Moped wegen seiner niedrigen Höchstgeschwindigkeit nicht fahren darf.
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Donnerstag, 15. Mai 2014

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer aufteilbar?

Können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird oder können diese Aufwendungen entsprechend der jeweiligen Nutzung aufgeteilt werden? Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Beschluss vom 21.11.2013 diese Rechtsfragen dem Großen Senat des BFH zur Entscheidung vorgelegt.
Im zu entscheidenen Fall bewohnt ein Steuerpflichtiger ein Einfamilienhaus, in dem sich auch ein - mit einem Schreibtisch, Büroschränken, Regalen sowie einem Computer ausgestattetes - sog. "häusliches" Arbeitszimmer befindet. Von seinem Arbeitszimmer aus verwaltet er 2 in seinem Eigentum stehende vermietete Mehrfamilienhäuser. Die Kosten für das Arbeitszimmer machte der Vermieter bei seinen Einkünften aus der Vermietung der Mehrfamilienhäuser geltend. Das Finanzamt ließ die Kosten nicht zum Abzug zu, da sog. gemischte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach der gesetzlichen Regelung nicht abgezogen werden dürften.
Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) hat der Kläger nachweislich das Arbeitszimmer zu 60% zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt. Das FG hat daher entschieden, dass der Kläger 60% des von ihm geltend gemachten Aufwands als Werbungskosten geltend machen kann. Es wendet damit die Rechtsprechung des Großen Senats aus dem Jahr 2009, wonach für Aufwendungen, die sowohl berufliche/betriebliche als auch privat veranlasste Teile enthalten (gemischte Aufwendungen), kein allgemeines Aufteilungs- Abzugsverbot normiert ist, auch auf das häusliche Arbeitszimmer an.
Der vorlegende IX. Senat folgt dem. Er geht davon aus, dass Aufwendungen für abgeschlossene häusliche Arbeitszimmer, die (in zeitlicher Hinsicht) nur teilweise beruflich bzw. betrieblich genutzt werden, aufzuteilen sind.
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Freitag, 9. Mai 2014

Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen bei Einräumung einer Pkw-Nutzung

Der Bundesfinanzhof (BFH) erkennt Lohnzahlungen an einen im Betrieb des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen grundsätzlich als Betriebsausgaben an. Angesichts des bei Angehörigen vielfach fehlenden Interessengegensatzes und der daraus resultierenden Gefahr des steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten muss jedoch sichergestellt sein, dass die Vertragsbeziehung und die auf ihr beruhenden Leistungen tatsächlich dem betrieblichen und nicht - z.B. als Unterhaltsleistungen - dem privaten Bereich zuzurechnen sind. Indiz für die Zuordnung der Vertragsbeziehung zum betrieblichen Bereich ist insbesondere, ob der Vertrag sowohl nach seinem Inhalt als auch nach seiner tatsächlichen Durchführung dem entspricht, was zwischen Fremden üblich ist.
Dabei ist allerdings nach Auffassung des BFH auch zu beachten, dass geringfügige Abweichungen einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen sowohl bezüglich des Vertragsinhalts als auch bezüglich der Vertragsdurchführung für sich allein nicht stets zur steuerlichen Nichtanerkennung des Arbeitsverhältnisses führen müssen. Damit erkennt die BFH-Rechtsprechung auch die Überlassung eines Pkws im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnis grundsätzlich an, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die konkreten Konditionen der Kfz-Gestellung im Einzelfall auch fremdüblich sind.
Anmerkung: Im entschiedenen Fall hat das Finanzgericht die Fremdüblichkeit im Hinblick auf den vereinbarten Inhalt des Arbeitsverhältnisses (einfache Büro- und Reinigungsarbeiten), die geringe Höhe der Vergütung und die im Gegensatz dazu stehende uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit eines hochwertigen Pkws - mit im Übrigen nachvollziehbarer Begründung - verneint.
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Donnerstag, 17. April 2014

Direktabzug der Kirchensteuer vermeiden

Von 2015 an müssen Banken bei Kapitalerträgen neben der Abgeltungsteuer und dem Soli (zusammen 25,79 Prozent) auch die Kirchensteuer (2,20 Prozent) automatisch an den Fiskus abführen. Dazu erfragen sie beim Bundeszentralamt für Steuern die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden.
Anleger können den automatischen Abzug verhindern, wenn sie bis 30. Juni beim Bundeszentralamt schriftlich widersprechen (www.formulare-bfinv.de). Dann wird die Kirchensteuer auf Kapitalerträge wie bisher erst mit der Einkommensteuererklärung fällig.
Wer etwa auf Grund eines Austritts von der Kirchensteuer muss nichts veranlassen.
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