Übernimmt der Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers für dessen Zukunftssicherung (Pflegezusatzversicherung, Krankentagegeldversicherung etc.), handelt es sich dabei nicht um einen Sachbezug, sondern um Barlohn. Die Freigrenze für Sachbezüge von 44 Euro pro Monat ist somit für solche Leistungen nicht anwendbar. Das Bundesfinanzministerium hat dies jetzt klargestellt, nachdem der Bundesfinanzhof in einem Fall anders entschieden hatte. Darin ist auch eine Übergangsregelung enthalten, nach der die Verwaltungsanweisung erst ab 2014 anzuwenden ist.
------------------------------------------------------------- Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann schreiben Sie uns an info@bellingergroup.de
Unternehmensberatungs- und Vermittlungs GmbH / Vermögensmanagement GmbH / Consulting OHG
Donnerstag, 6. März 2014
Donnerstag, 27. Februar 2014
Vorsicht bei der Berufsunfähigkeitsversicherung
Jeder vierte Berufstätige in Deutschland kann aus gesundheitlichen Gründen nicht bis zum Rentenalter arbeiten. Sollte durch eine Krankheit oder einen Unfall ein Arbeiten nicht mehr möglich sein, muss eine Berufsunfähigkeitsrente langfristig für die finanziellen Belastungen reichen.
Bei der Wahl der passenden Berufsunfähigkeitsversicherung spielen viele Faktoren eine Rolle. Wichtig sind das Eintrittsalter, die Karenzzeit, Vorerkrankungen, vorhandenes Berufsrisiko und vieles mehr.
Bevor Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen, sollten Sie genau prüfen, welcher Anbieter die folgenden 10 Kriterien erfüllt:
1. Zahlt die Versicherung, wenn eine Berufsunfähigkeit länger als ein halbes Jahr andauert?
2. Zahlt die Versicherung bereits ab einem Berufsunfähigkeitsgrad von 50%?
3. Für Planungssicherheit: Weichen der Zahlbetrag und der höchstmögliche Beitrag nicht zu sehr voneinander ab?
4. Gibt es eine garantierte Rentensteigerung bzw. einen Inflationsausgleich von 2 bis 3 Prozent pro Jahr?
5. Sind die Leistungszusagen klar geregelt?
6. Werden keine ärztlichen Untersuchungen und Heilmaßnahmen verlangt?
7. Wird auf eine "Abstrakte Verweisung" verzichtet, also den Verweis, ähnliche Tätigkeiten auszuführen?
8. Gibt es eine Nachversicherungsgarantie, also eine Rentenerhöhung ohne Gesundheitsprüfung?
9. Gilt der Versicherungsschutz weltweit?
10. Besteht ein Rücktrittsrecht der Versicherung, z.B. bei nachgemeldeten Risiken?
Wir beraten Sie gerne bei der Wahl der für sie passenden Berufsunfähigkeitsversicherung.
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Bei der Wahl der passenden Berufsunfähigkeitsversicherung spielen viele Faktoren eine Rolle. Wichtig sind das Eintrittsalter, die Karenzzeit, Vorerkrankungen, vorhandenes Berufsrisiko und vieles mehr.
Bevor Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen, sollten Sie genau prüfen, welcher Anbieter die folgenden 10 Kriterien erfüllt:
1. Zahlt die Versicherung, wenn eine Berufsunfähigkeit länger als ein halbes Jahr andauert?
2. Zahlt die Versicherung bereits ab einem Berufsunfähigkeitsgrad von 50%?
3. Für Planungssicherheit: Weichen der Zahlbetrag und der höchstmögliche Beitrag nicht zu sehr voneinander ab?
4. Gibt es eine garantierte Rentensteigerung bzw. einen Inflationsausgleich von 2 bis 3 Prozent pro Jahr?
5. Sind die Leistungszusagen klar geregelt?
6. Werden keine ärztlichen Untersuchungen und Heilmaßnahmen verlangt?
7. Wird auf eine "Abstrakte Verweisung" verzichtet, also den Verweis, ähnliche Tätigkeiten auszuführen?
8. Gibt es eine Nachversicherungsgarantie, also eine Rentenerhöhung ohne Gesundheitsprüfung?
9. Gilt der Versicherungsschutz weltweit?
10. Besteht ein Rücktrittsrecht der Versicherung, z.B. bei nachgemeldeten Risiken?
Wir beraten Sie gerne bei der Wahl der für sie passenden Berufsunfähigkeitsversicherung.
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Donnerstag, 20. Februar 2014
Sonderausgabenabzug bei Rürup-Renten
Ab 2014 steigt die steuerliche Förderung für sogenannte Rürup-Renten weiter an. Absetzbar sind ab dem kommenden Jahr 78% der Einzahlungen bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 Euro für Ledige bzw. 40.000 für Verheiratete. Das bedeutet, dass Ledige Vorsorgebeiträge von bis zu 15.600 Euro und Verheiratete von bis zu 31.200 Euro als Sonderausgabe beim Finanzamt geltend machen können. Bei einem Grenzsteuersatz von 42% erzielen Ledige einen Steuervorteil von maximal 6.552 Euro.
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Donnerstag, 13. Februar 2014
Schlüsselverlust mit Folgen
Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat mit Urteil vom 13. Februar 2013 entschieden (Az.: 3 U 46/12), dass ein Versicherungsnehmer, der seinen Wohnungsschlüssel unbeaufsichtigt an seinem Arbeitsplatz liegen lässt, keinen Anspruch gegenüber seinem Hausratversicherer hat, wenn der Schlüssel gestohlen und anschließend die Wohnung ausgeräumt wird.
In einer Klinik war der Kläger als Krankenpfleger tätig. Als er während einer Nachtschicht einen einstündigen Rundgang durch die Station machte, ließ er seine Umhängetasche offen im Pausenraum liegen, in welcher sich außer seinen Ausweispapieren auch sein Fahrzeug- und Wohnungsschlüssel befand. Nach seiner Rückkehr war die Tasche gestohlen. Bei seiner Heimkehr nach Hause stellte der Kläger fest, dass der Dieb mithilfe des Originalschlüssels in seine Wohnung eingedrungen war und dort zahlreiche Wertgegenstände gestohlen hatte.
Der Kläger machte den Schaden gegenüber seinem Hausratversicherer geltend. Denn sein Vertrag enthielt eine Klausel, nach welcher bei einem Einbruchdiebstahl auch dann Versicherungsschutz besteht, wenn ein Dieb mithilfe eines Originalschlüssels in die Wohnung gelangt ist, den er zuvor durch Diebstahl an sich gebracht hat.
Jedoch wollte der Hausratversicherer nicht zahlen und begründete es damit, dass der Kläger grob fahrlässig gehandelt hat, als er die Tasche mit dem Wohnungsschlüssel unbeaufsichtigt im Pausenraum seines Arbeitsplatzes liegen ließ.
Das OLG Braunschweig hielt die Prüfung der Frage, ob der Kläger tatsächlich grob fahrlässig gehandelt hatte, für vernachlässigbar. Der Versicherer hatte nämlich einen gewichtigeren Grund, dem Kläger den Versicherungsschutz zu versagen. Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen bestand bei dem Diebstahl eines Originalschlüssels in Verbindung mit einem anschließenden Einbruch nämlich nur dann Versicherungsschutz, wenn der Schlüsseldiebstahl nicht durch fahrlässiges Verhalten des Versicherten ermöglicht wurde.
Die Richter gingen von einem derartigen Verhalten jedoch aus. Denn wer wie der Kläger einen Schlüssel unbeaufsichtigt an seinem Arbeitsplatz liegen lässt, verletzt die verkehrserforderliche Sorgfalt.
Es wäre für den Kläger ein Leichtes gewesen, das Diebstahlrisiko zu vermeiden. Er hätte seine Umhängetasche während des Rundgangs nämlich entweder in seinen Spind einschließen oder zumindest seinen Wohnungsschlüssel am Körper tragen können. Da er beides unterlassen hat, hat sein Hausratversicherer zu Recht die Leistungsübernahme verweigert.
Die Entscheidung des OLG Braunschweigs ist rechtskräftig.
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In einer Klinik war der Kläger als Krankenpfleger tätig. Als er während einer Nachtschicht einen einstündigen Rundgang durch die Station machte, ließ er seine Umhängetasche offen im Pausenraum liegen, in welcher sich außer seinen Ausweispapieren auch sein Fahrzeug- und Wohnungsschlüssel befand. Nach seiner Rückkehr war die Tasche gestohlen. Bei seiner Heimkehr nach Hause stellte der Kläger fest, dass der Dieb mithilfe des Originalschlüssels in seine Wohnung eingedrungen war und dort zahlreiche Wertgegenstände gestohlen hatte.
Der Kläger machte den Schaden gegenüber seinem Hausratversicherer geltend. Denn sein Vertrag enthielt eine Klausel, nach welcher bei einem Einbruchdiebstahl auch dann Versicherungsschutz besteht, wenn ein Dieb mithilfe eines Originalschlüssels in die Wohnung gelangt ist, den er zuvor durch Diebstahl an sich gebracht hat.
Jedoch wollte der Hausratversicherer nicht zahlen und begründete es damit, dass der Kläger grob fahrlässig gehandelt hat, als er die Tasche mit dem Wohnungsschlüssel unbeaufsichtigt im Pausenraum seines Arbeitsplatzes liegen ließ.
Das OLG Braunschweig hielt die Prüfung der Frage, ob der Kläger tatsächlich grob fahrlässig gehandelt hatte, für vernachlässigbar. Der Versicherer hatte nämlich einen gewichtigeren Grund, dem Kläger den Versicherungsschutz zu versagen. Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen bestand bei dem Diebstahl eines Originalschlüssels in Verbindung mit einem anschließenden Einbruch nämlich nur dann Versicherungsschutz, wenn der Schlüsseldiebstahl nicht durch fahrlässiges Verhalten des Versicherten ermöglicht wurde.
Die Richter gingen von einem derartigen Verhalten jedoch aus. Denn wer wie der Kläger einen Schlüssel unbeaufsichtigt an seinem Arbeitsplatz liegen lässt, verletzt die verkehrserforderliche Sorgfalt.
Es wäre für den Kläger ein Leichtes gewesen, das Diebstahlrisiko zu vermeiden. Er hätte seine Umhängetasche während des Rundgangs nämlich entweder in seinen Spind einschließen oder zumindest seinen Wohnungsschlüssel am Körper tragen können. Da er beides unterlassen hat, hat sein Hausratversicherer zu Recht die Leistungsübernahme verweigert.
Die Entscheidung des OLG Braunschweigs ist rechtskräftig.
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