Die Erleichterungen beim Wohn-Riester sind auf das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz zurückzuführen. Das im Wohn-Riester-Vertrag angesparte Kapital kann nunmehr samt den staatlichen Zulagen jederzeit für die Umschuldung eines Darlehens genutzt werden. Bisher war eine förderunschädliche Entnahme nur zu Beginn der Auszahlungsphase möglich. Gestrichen wurden die prozentualen Grenzen in Höhe von bis zu 75% oder zu 100% bei den Entnahmen zum Beispiel für den Kauf oder die Entschuldung. Gesetzlich festgezurrt wurde ebenfalls die Höhe der Kosten bei einem Anbieterwechsel. So darf der bisherige Anbieter maximal 150 Euro für die Übertragung des Kapitals aus dem gekündigten Vertrag berechnen. Und der neue Anbieter darf maximal 50% des übertragenden geförderten Kapitals für die Abschluss- und Vertriebskosten verrechnen.
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Unternehmensberatungs- und Vermittlungs GmbH / Vermögensmanagement GmbH / Consulting OHG
Donnerstag, 6. Februar 2014
Donnerstag, 23. Januar 2014
Steuerliche Aspekte bei Ferienimmobilien beachten
Wer seine Ferienimmobilie gleichzeitig selbst nutzt und vermietet, muss auf die Absetzbarkeit achten.
Wenn es um steuerliche Aspekte von deutschen Ferienimmobilien geht, muss der Eigentümer des Ferienhauses oder der Ferienwohnung einige grundlegende Dinge beachten. Zunächst einmal ist wichtig, ob der eigentümer die Ferienimmobilie vermietet, sie also als Kapitalanlage erworben hat, oder sie selbst nutzt.
Die meisten Ferienhäuser und -wohnungen haben eine Doppelfunktion, das heißt sie werden vom eigentümer einen Teil des Jahres selbst genutzt und den Rest des Jahres an andere vermietet. Diese Doppelfunktion führt zu steuerlichen Besonderheiten.
Bei der Einkommenssteuer stellt sich vor allem die Frage, wie der Aufwand des Eigentümers auf die Vermietung und die Selbstnutzung verteilt wird. Hierzu hat die Finanzverwaltung zwei grundlegende Schreiben herausgegeben. Demnach sind die Kosten grundsätzlich nach dem Verhältnis der Zeiten der Selbstnutzung und der Vermietung zu verteilen. Die Zeiten des Leerstands werden also der Vermietung und der Selbstnutzung anteilig zugeordnet.
Entstehen steuerliche Verluste, prüft die Finanzverwaltung, ob es sich um eine sogenannte Liebhaberei handelt. Eine Verrechnung der Verluste mit anderen Einkünften lässt das Finanzamt nur zu, wenn man vorrechnen kann, dass in den nächsten 30 Jahren insgesamt mindestens eine schwarze Null erwirtschaftet wird. Auch bei der Umsatzsteuer muss der Eigentümer einer Ferienimmobilie wichtige Punkte beachten. Denn hier kann es sowohl zu besonderen Steuervorteilen als auch zu Schwierigkeiten kommen.
Wenn der Erwerber einer Ferienimmobilie die Absicht hat, diese zu vermieten, bekommt er von seinem Finanzamt die Umsatzsteuer zurückerstattet, die in den Anschaffungskosten und Betriebskosten enthalten ist. Wenn das Ferienhaus vom Erwerber auch selbst genutzt wird, kann man die Vorsteuern jedoch nur noch teilweise abziehen. Entscheidend sind dabei die Absichten des Erwerbers zum Kaufzeitpunkt der Immobilie. Wenn sich später zeigt, dass der Umfang der tatsächlichen Vermietung vom geplanten Umfang abweicht, muss der Vorsteuerabzug korrigiert werden. Die Einnahmen aus der Vermietung unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent.
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Wenn es um steuerliche Aspekte von deutschen Ferienimmobilien geht, muss der Eigentümer des Ferienhauses oder der Ferienwohnung einige grundlegende Dinge beachten. Zunächst einmal ist wichtig, ob der eigentümer die Ferienimmobilie vermietet, sie also als Kapitalanlage erworben hat, oder sie selbst nutzt.
Die meisten Ferienhäuser und -wohnungen haben eine Doppelfunktion, das heißt sie werden vom eigentümer einen Teil des Jahres selbst genutzt und den Rest des Jahres an andere vermietet. Diese Doppelfunktion führt zu steuerlichen Besonderheiten.
Bei der Einkommenssteuer stellt sich vor allem die Frage, wie der Aufwand des Eigentümers auf die Vermietung und die Selbstnutzung verteilt wird. Hierzu hat die Finanzverwaltung zwei grundlegende Schreiben herausgegeben. Demnach sind die Kosten grundsätzlich nach dem Verhältnis der Zeiten der Selbstnutzung und der Vermietung zu verteilen. Die Zeiten des Leerstands werden also der Vermietung und der Selbstnutzung anteilig zugeordnet.
Entstehen steuerliche Verluste, prüft die Finanzverwaltung, ob es sich um eine sogenannte Liebhaberei handelt. Eine Verrechnung der Verluste mit anderen Einkünften lässt das Finanzamt nur zu, wenn man vorrechnen kann, dass in den nächsten 30 Jahren insgesamt mindestens eine schwarze Null erwirtschaftet wird. Auch bei der Umsatzsteuer muss der Eigentümer einer Ferienimmobilie wichtige Punkte beachten. Denn hier kann es sowohl zu besonderen Steuervorteilen als auch zu Schwierigkeiten kommen.
Wenn der Erwerber einer Ferienimmobilie die Absicht hat, diese zu vermieten, bekommt er von seinem Finanzamt die Umsatzsteuer zurückerstattet, die in den Anschaffungskosten und Betriebskosten enthalten ist. Wenn das Ferienhaus vom Erwerber auch selbst genutzt wird, kann man die Vorsteuern jedoch nur noch teilweise abziehen. Entscheidend sind dabei die Absichten des Erwerbers zum Kaufzeitpunkt der Immobilie. Wenn sich später zeigt, dass der Umfang der tatsächlichen Vermietung vom geplanten Umfang abweicht, muss der Vorsteuerabzug korrigiert werden. Die Einnahmen aus der Vermietung unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent.
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Donnerstag, 16. Januar 2014
Streit um Krankenhaus-Tagegeld
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 11. Januar 2013 entschieden (Az.: 20 U 164/12), dass der Versicherte keinen Anspruch auf weitere Leistungen bei einer Weiterbehandlung in einem Sanatorium hat, wenn eine Klausel in den Versicherungs-Bedingungen vorsieht, dass ein Tagegeld nur bei einem unfallbedingten Krankenhausaufenthalt gezahlt wird.
Ein Mann und späterer Kläger hatte eine Unfallversicherung abgeschlossen. Der Versicherungsvertrag sah für den Fall, dass der Kläger unfallbedingt in einem Krankenhaus behandelt werden musste, u.a. die Zahlung eines Tagegeldes vor.
Als er einen Unfall erlitten hatte, wurde der Kläger zunächst in einem Krankenhaus behandelt. Danach begab er sich zur Durchführung einer Reha-Maßnahme in ein Sanatorium. Sein Versicherer erklärte sich zwar dazu bereit, für die Zeit des Krankenhausaufenthalts ein Tagegeld zu zahlen; die Zahlung eines Tagegeldes für die Zeit der Rehabilitations-Maßnahme lehnte er jedoch ab.
Der Versicherte sah das anders, da nach seiner Meinung sein Aufenthalt in dem Sanatorium dem im Krankenhaus gleichzusetzen sei und zog daher gegen seinen Versicherer vor Gericht.
Seine Klage wurde vom Landgericht Köln und auch vom Kölner Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen. Die Richter beider Instanzen verwiesen den Kläger auf den Wortlaut der Versicherungs-Bedingungen, nach welchen ein unfallbedingter Krankenhausaufenthalt Voraussetzung für die Zahlung eines Tagegeldes ist.
Die Richter wollten dem Einwand des Klägers nicht folgen, dass ein Krankenhaus einem Sanatorium gleichzusetzen sei, da sich ein Krankenhaus sowohl in seiner Ausstattung als auch in der Art der Behandlung der Patienten in entscheidenden Punkten deutlich von einem Sanatorium unterscheide.
Ein Sanatorium trägt in erster Linie der Rehabilitation und der Erholung der Patienten Rechnung, während in einem Krankenhaus intensiv-medizinisches Personal sowie medizinisch-technische Geräte zum einsatz kommen und der Behandlungsverlauf u.a. durch tägliche Visiten einer ständigen ärztlichen Überwachung unterliegt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch werden in Sanatorien Patienten aufgenommen, die entweder an einer leichteren chronischen Krankheit leider, oder solche, die bereits einen Krankenhausaufenthalt oder eine sonstige Heilbehandlung hinter sich haben, einer weiteren Krankenhausbehandlung nicht mehr bedürfen, jedoch noch nicht völlig wiederhergestellt sind. Der Heilerfolg wird in erster Linie von einer geregelten Lebensweise, einer zweckmäßigen Diät, der Herausnahme aus der gewohnten Umgebung und der Fernhaltung störender Umwelteinflüsse erwartet. Die Sanatoriumsgäste sind meist nicht bettlägerig; sie haben daher auch die Möglichkeit das Sanatorium zu Spaziergängen zu verlassen. Ähnliches gilt für einen Aufenthalt in einem Kurbad.
Daher blieb die Klage erfolglos.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
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Ein Mann und späterer Kläger hatte eine Unfallversicherung abgeschlossen. Der Versicherungsvertrag sah für den Fall, dass der Kläger unfallbedingt in einem Krankenhaus behandelt werden musste, u.a. die Zahlung eines Tagegeldes vor.
Als er einen Unfall erlitten hatte, wurde der Kläger zunächst in einem Krankenhaus behandelt. Danach begab er sich zur Durchführung einer Reha-Maßnahme in ein Sanatorium. Sein Versicherer erklärte sich zwar dazu bereit, für die Zeit des Krankenhausaufenthalts ein Tagegeld zu zahlen; die Zahlung eines Tagegeldes für die Zeit der Rehabilitations-Maßnahme lehnte er jedoch ab.
Der Versicherte sah das anders, da nach seiner Meinung sein Aufenthalt in dem Sanatorium dem im Krankenhaus gleichzusetzen sei und zog daher gegen seinen Versicherer vor Gericht.
Seine Klage wurde vom Landgericht Köln und auch vom Kölner Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen. Die Richter beider Instanzen verwiesen den Kläger auf den Wortlaut der Versicherungs-Bedingungen, nach welchen ein unfallbedingter Krankenhausaufenthalt Voraussetzung für die Zahlung eines Tagegeldes ist.
Die Richter wollten dem Einwand des Klägers nicht folgen, dass ein Krankenhaus einem Sanatorium gleichzusetzen sei, da sich ein Krankenhaus sowohl in seiner Ausstattung als auch in der Art der Behandlung der Patienten in entscheidenden Punkten deutlich von einem Sanatorium unterscheide.
Ein Sanatorium trägt in erster Linie der Rehabilitation und der Erholung der Patienten Rechnung, während in einem Krankenhaus intensiv-medizinisches Personal sowie medizinisch-technische Geräte zum einsatz kommen und der Behandlungsverlauf u.a. durch tägliche Visiten einer ständigen ärztlichen Überwachung unterliegt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch werden in Sanatorien Patienten aufgenommen, die entweder an einer leichteren chronischen Krankheit leider, oder solche, die bereits einen Krankenhausaufenthalt oder eine sonstige Heilbehandlung hinter sich haben, einer weiteren Krankenhausbehandlung nicht mehr bedürfen, jedoch noch nicht völlig wiederhergestellt sind. Der Heilerfolg wird in erster Linie von einer geregelten Lebensweise, einer zweckmäßigen Diät, der Herausnahme aus der gewohnten Umgebung und der Fernhaltung störender Umwelteinflüsse erwartet. Die Sanatoriumsgäste sind meist nicht bettlägerig; sie haben daher auch die Möglichkeit das Sanatorium zu Spaziergängen zu verlassen. Ähnliches gilt für einen Aufenthalt in einem Kurbad.
Daher blieb die Klage erfolglos.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
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Donnerstag, 9. Januar 2014
Dachlawine: Wer haftet im Schadenfall?
Langer ergiebiger Schneefall, steile Dächer ohne Schneefanggitter und plötzlicher Wetterumschwung sind oft die Ursache für den Abgang von Dachlawinen. Vor allem Hausbesitzer sollten sich ihrer Pflicht und der großen Gefahr, die Dachlawinen bedeuten können, bewusst sein.
Grundsätzlich haftet der Hausbesitzer, wenn ihn ein Verschulden trifft.Entscheidend dafür ist, ob er seiner Verkehrssicherungspflicht umfänglich nachgekommen ist. Es ist ratsam, dass sich Hausbesitzer über die jeweils gültigen Verordnungen informieren, denn für diese Pflichten gelten regional unterschiedliche Vorgaben. Diese Regeln können u.a. auch von der Dachneigung und der Lage des Hauses (Beispiel: belebte Verkehrsstraße, abgelegenes Wohngebiet) abhängig sein. Es ist durchaus möglich, dass die Verwendung von Schneefanggittern in schneereichen Gebieten bereits in der Bauordnung der jeweiligen Bundesländer vorgeschrieben ist. Je schneereicher eine Region ist, desto strengere Maßstäbe werden angesetzt.
Besondere Sorgfalt wird erwartet, wenn sich bereits Überhänge von Schneemassen auf dem Dach befinden. Hausbesitzer müssen dann das Hausdach beobachten und im Notfall Maßnahmen ergreifen, um die Schädigung anderer zu vermeiden. Dies kann im Einzelfall sogar bedeuten, dass der Hausbesitzer bei akuter Dachlawinengefahr den Schnee vom Dach entfernen muss. Kann er dies selbst nicht erledigen, kann die örtliche Feuerwehr oder ein geeignetes Fachunternehmen mit der Beseitigung beauftragt werden. In schneearmen Regionen müssen Hausbesitzer nur in Ausnahmefällen - etwa bei sehr steilen Dächern oder extremen Witterungsbedingungen - Sicherungsmaßnahmen ergreifen.
Eine Entscheidung des Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 1 U 305/82) sieht vor, dass in Regionen mit normalerweise wenig Schnee ab einer Dachneigung von 45 Grad Schneefanggitter für notwendig erachtet werden. In typischen Schneegebieten ist indes schon ab 35 Grad Neigungswinkel ein Schutz als Vorsichtsmaßnahme gefordert.
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Grundsätzlich haftet der Hausbesitzer, wenn ihn ein Verschulden trifft.Entscheidend dafür ist, ob er seiner Verkehrssicherungspflicht umfänglich nachgekommen ist. Es ist ratsam, dass sich Hausbesitzer über die jeweils gültigen Verordnungen informieren, denn für diese Pflichten gelten regional unterschiedliche Vorgaben. Diese Regeln können u.a. auch von der Dachneigung und der Lage des Hauses (Beispiel: belebte Verkehrsstraße, abgelegenes Wohngebiet) abhängig sein. Es ist durchaus möglich, dass die Verwendung von Schneefanggittern in schneereichen Gebieten bereits in der Bauordnung der jeweiligen Bundesländer vorgeschrieben ist. Je schneereicher eine Region ist, desto strengere Maßstäbe werden angesetzt.
Besondere Sorgfalt wird erwartet, wenn sich bereits Überhänge von Schneemassen auf dem Dach befinden. Hausbesitzer müssen dann das Hausdach beobachten und im Notfall Maßnahmen ergreifen, um die Schädigung anderer zu vermeiden. Dies kann im Einzelfall sogar bedeuten, dass der Hausbesitzer bei akuter Dachlawinengefahr den Schnee vom Dach entfernen muss. Kann er dies selbst nicht erledigen, kann die örtliche Feuerwehr oder ein geeignetes Fachunternehmen mit der Beseitigung beauftragt werden. In schneearmen Regionen müssen Hausbesitzer nur in Ausnahmefällen - etwa bei sehr steilen Dächern oder extremen Witterungsbedingungen - Sicherungsmaßnahmen ergreifen.
Eine Entscheidung des Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 1 U 305/82) sieht vor, dass in Regionen mit normalerweise wenig Schnee ab einer Dachneigung von 45 Grad Schneefanggitter für notwendig erachtet werden. In typischen Schneegebieten ist indes schon ab 35 Grad Neigungswinkel ein Schutz als Vorsichtsmaßnahme gefordert.
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