Das Amtsgericht Ellwangen hat mit Urteil vom 7. September 2012 (Az.: 2 C 396/11) entschieden, dass in der Regel der Fahrer des geparkten Fahrzeugs ganz überwiegend für den Unfall verantwortlich sei, wenn es beim Öffnen der Fahrertür eines geparkten Personenkraftwagens zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs kommt.
Mit seinem Pkw befuhr der Kläger eine innerstädtische Straße, als in Höhe eines Kindergartens unvermittelt dir Fahrertür eines dort geparkten Fahrzeugs geöffnet wurde. Bei der anschließenden Kollision wurde die vordere rechte Frontpartie des klägerischen Fahrzeugs beschädigt. Als der Kläger gegenüber der Halterin des geparkten Fahrzeugs Schadenersatzansprüche geltend machte, erlebte er eine Überraschung. Diese war der Meinung, dass der Unfall bei genügender Aufmerksamkeit des Klägers hätte vermieden werden können.
Denn schließlich sei die Fahrertür zum Zeitpunkt des Unfalls nur eine Fingerspanne weit geöffnet gewesen. Die Beklagte wollte sich daher nur zu einem geringen Teil an den Aufwendungen des Klägers beteiligen und machte ihrerseits Schadenersatzansprüche geltend.
Schließlich landete der Fall vor Gericht, wo beide Unfallbeteiligten Federn lassen mussten.
Ein gerichtlich hinzugezogener Sachverständiger konnte zwar keine Angaben dazu machen, wie lange die Fahrertür vor der Kollision geöffnet worden war. Nach seinen Feststellungen wurde die Tür jedoch nicht nur ein wenig, sondern mindestens 70 bis 75 cm weit geöffnet.
Nach Auffassung des Gerichts ist die Beklagte daher überwiegend für den Unfall verantwortlich, da sie gegen die ihr gemäß § 14 Absatz 1 StVO obliegende Verpflichtung verstoßen hat, nach welcher man sich beim Ein- oder Aussteigen so verhalten muss, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Wenn die Beklagte vor dem Öffnen der Tür ausreichend nach hinten geschaut hätte, so hätte sie das sich nähernde Fahrzeug des Klägers wahrnehmen und den Unfall verhindern können.
Nach richterlicher Meinung trifft den Kläger jedoch ein Mitverschulden. Der Sachverständige hatte nämlich ausgesagt, dass er durchaus hätte wahrnehmen können, dass auf dem Fahrersitz des am Straßenrand geparkten Fahrzeugs der Beklagten eine Person saß.
Daher musste der Kläger damit rechnen, dass möglicherweise die Fahrertür geöffnet werden würde. Er hätte daher mit einem entsprechend großen Sicherheitsabstand an dem Fahrzeug vorbeifahren müssen. Der Kläger muss ein Viertel seines Schadens selber tragen, da er sich nicht wie ein sogenannter Idealfahrer verhalten hat.
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Donnerstag, 19. September 2013
Donnerstag, 12. September 2013
Anwälte und Ärzte "unter einem Dach" zulässig?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem erst kürzlich veröffentlichten Vorlagebeschluss die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob das in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) enthaltene "Sozietätsverbot" zwischen Anwälten und Ärzten gegen Verfassungsrecht verstößt (Beschluss vom 16.05.2013, Az. II ZB 7/11, Abruf-Nr. 132430).
Ein Rechtsanwalt und eine Ärztin, die zugleich auch Apothekerin ist, gründeten eine Partnerschaftsgesellschaft und meldeten diese beim Amtsgericht zur Registereintragung an. Die Gesellschafter führten in diesem Zusammenhang aus, dass in der Partnerschaft weder Heilkunde am Menschen ausgeübt noch eine Apotheke betrieben werde. Vielmehr sollte die Ärztin und Apothekerin gutachterlich und beratend mit dem Rechtsanwalt tätig werden.
Sowohl das Amtsgericht als auch das Beschwerdegericht haben die Eintragung abgelehnt. Dieser stehe § 59a BRAO entgegen. Die Norm erlaube Rechtsanwälten, sich mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zu verbinden. Ärzte und Apotheker seien dort nicht aufgeführt. Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift kam nach Ansicht der richter nicht infrage; eine Lockerung sei dem Gesetzgeber vorbehalten. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken sahen die unteren Instanzen nicht.
Der BGH dagegen scheint von der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des "Sozietätsverbots" zwischen Anwälten und Ärzten nicht überzeugt. Der mit dem Fall betraute Senat legte das Thema dem BVerfG zur Entscheidung vor. Dieses wird nun zu prüfen haben, ob die vorgenannte Vorschrift mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 Grundgesetz (GG), dem Gleichheitsansatz aus Art. 3 GG und der Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 GG vereinbar ist.
Mit Spannung wird erwartet, wie das BVerfG über die vorgelegte Frage entscheidet und ob bald eine Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Rechtsanwälten "unter dem Dach einer Gesellschaft" möglich sein wird. Jedoch bleibt zu beachten, dass es Ärzten nach § 23b der Musterberufsordnung der Ärzte in der jeweiligen kammerrechtlich umsetzenden Fassung berufsrechtlich nur dann gestattet ist, mit Angehörigen freier Berufe in allen Rechtsformen zu kooperieren, wenn bei der Zusammenarbeit mit Nichtmedizinern die Heilkunde am Menschen nicht ausgeübt wird. Die Behandlung von Patienten in einer Arzt-Rechtsanwalts-Gesellschaft wird also ungeachtet der Entscheidung des BVerfG weiterhin nicht zulässig sein.
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Ein Rechtsanwalt und eine Ärztin, die zugleich auch Apothekerin ist, gründeten eine Partnerschaftsgesellschaft und meldeten diese beim Amtsgericht zur Registereintragung an. Die Gesellschafter führten in diesem Zusammenhang aus, dass in der Partnerschaft weder Heilkunde am Menschen ausgeübt noch eine Apotheke betrieben werde. Vielmehr sollte die Ärztin und Apothekerin gutachterlich und beratend mit dem Rechtsanwalt tätig werden.
Sowohl das Amtsgericht als auch das Beschwerdegericht haben die Eintragung abgelehnt. Dieser stehe § 59a BRAO entgegen. Die Norm erlaube Rechtsanwälten, sich mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zu verbinden. Ärzte und Apotheker seien dort nicht aufgeführt. Eine erweiternde Auslegung der Vorschrift kam nach Ansicht der richter nicht infrage; eine Lockerung sei dem Gesetzgeber vorbehalten. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken sahen die unteren Instanzen nicht.
Der BGH dagegen scheint von der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des "Sozietätsverbots" zwischen Anwälten und Ärzten nicht überzeugt. Der mit dem Fall betraute Senat legte das Thema dem BVerfG zur Entscheidung vor. Dieses wird nun zu prüfen haben, ob die vorgenannte Vorschrift mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 Grundgesetz (GG), dem Gleichheitsansatz aus Art. 3 GG und der Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 GG vereinbar ist.
Mit Spannung wird erwartet, wie das BVerfG über die vorgelegte Frage entscheidet und ob bald eine Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Rechtsanwälten "unter dem Dach einer Gesellschaft" möglich sein wird. Jedoch bleibt zu beachten, dass es Ärzten nach § 23b der Musterberufsordnung der Ärzte in der jeweiligen kammerrechtlich umsetzenden Fassung berufsrechtlich nur dann gestattet ist, mit Angehörigen freier Berufe in allen Rechtsformen zu kooperieren, wenn bei der Zusammenarbeit mit Nichtmedizinern die Heilkunde am Menschen nicht ausgeübt wird. Die Behandlung von Patienten in einer Arzt-Rechtsanwalts-Gesellschaft wird also ungeachtet der Entscheidung des BVerfG weiterhin nicht zulässig sein.
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Donnerstag, 5. September 2013
Wenn Feuer auf ein Fahrzeug übergreift
Das Landgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 28.05.2013 entschieden (Az.: 9 S 319/12), dass bei einem auf ein anderes Auto infolge eines technischen Defekts übergreifenden Feuer an einem geparktem Fahrzeug, dessen Halter in der Regel den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer jenes Fahrzeugs in Anspruch nehmen kann, von welchem das Feuer ausgegangen ist.
In einer Tiefgarage hatte der Kläger sein Auto neben dem Pkw des Beklagten abgestellt. Aufgrund eines technischen Defekts geriet das Fahrzeug des Beklagten in Brand, das Feuer griff auf das Auto des Klägers über und beschädigte es schwer. Der Kläger verlangte von dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Beklagten, den Fahrzeugschaden zu erstatten. Denn schließlich habe sich der Zwischenfall im weitesten Sinne beim Betrieb des Kfz gemäß § 7 Absatz 1 StVG ereignet. Daher sei der Versicherer des Beklagten schadenersatzpflichtig.
Das in erster Instanz angerufene Amtsgericht wollte sich dem nicht anschließen.
Die Beweisaufnahme ergab, dass sich der Schaden mehr als 24 Stunden nach dem Abstellen des Fahrzeugs des Beklagten ereignet hatte. Daher fehle es an einem zurechenbaren Ursachenzusammenhang im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes.
Die in der Berufungsinstanz angerufenen Richter des Karlsruher Landgerichts sahen das anders und gaben der Schadenersatzklage statt.
Nach Meinung der Berufungsrichter ist der Begriff "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" entsprechend dem weitgehenden Schutzzweck des Gesetzes weit auszulegen. Deswegen genügt es, dass sich eine von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat.
In dem entschiedenen Fall war davon auszugehen. Unbestritten ist, dass es infolge eines technischen Defekts zu einer Selbstentzündung des Fahrzeugs des Beklagten und dadurch zu einem Brand gekommen ist, der auf das Fahrzeug des Klägers übergegriffen hat.
Unerheblich ist, dass zwischen dem Abstellen des Fahrzeugs und der Selbstentzündung mehr als ein Tag vergangen ist. Denn zwischen der Selbstentzündung und dem hieraus resultierenden Schaden am Nachbarfahrzeug besteht ein enger und unmittelbarer Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Fahrzeugs des Beklagten. Es ist daher ein Zurechnungs-Zusammenhang zu bejahen.
Daher wurde der Kfz-Haftpflichtversicherer des Beklagten zum Schadenersatz verurteilt.
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Das in erster Instanz angerufene Amtsgericht wollte sich dem nicht anschließen.
Die Beweisaufnahme ergab, dass sich der Schaden mehr als 24 Stunden nach dem Abstellen des Fahrzeugs des Beklagten ereignet hatte. Daher fehle es an einem zurechenbaren Ursachenzusammenhang im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes.
Die in der Berufungsinstanz angerufenen Richter des Karlsruher Landgerichts sahen das anders und gaben der Schadenersatzklage statt.
Nach Meinung der Berufungsrichter ist der Begriff "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" entsprechend dem weitgehenden Schutzzweck des Gesetzes weit auszulegen. Deswegen genügt es, dass sich eine von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat.
In dem entschiedenen Fall war davon auszugehen. Unbestritten ist, dass es infolge eines technischen Defekts zu einer Selbstentzündung des Fahrzeugs des Beklagten und dadurch zu einem Brand gekommen ist, der auf das Fahrzeug des Klägers übergegriffen hat.
Unerheblich ist, dass zwischen dem Abstellen des Fahrzeugs und der Selbstentzündung mehr als ein Tag vergangen ist. Denn zwischen der Selbstentzündung und dem hieraus resultierenden Schaden am Nachbarfahrzeug besteht ein enger und unmittelbarer Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Fahrzeugs des Beklagten. Es ist daher ein Zurechnungs-Zusammenhang zu bejahen.
Daher wurde der Kfz-Haftpflichtversicherer des Beklagten zum Schadenersatz verurteilt.
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Donnerstag, 29. August 2013
Vermietung unter Angehörigen - Scheinverträge können Steuerhinterziehung darstellen
Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Mietverhältnis unter Angehörigen nicht fremdüblich und damit steuerlich unbeachtlich ist, wenn u.a. im Mietvertrag keine Regelung über Höhe und Zeitpunkt von Nebenkostenvorauszahlungen enthalten sind, Nebenkosten jahrelang auch nicht abgerechnet wurden, der vermietende Angehörige gleichberechtigten Zugang zu den Mieträumen hatte und das Mietverhältnis teilweise nicht durchgeführt wurde, etwa weil keine Kaution gezahlt wurde. In derartigen Fällen ist sogar von Steuerhinterziehung auszugehen, wenn der Steuerpflichtige wusste, dass das Mietverhältnis einem Fremdvergleich nicht standhält und nicht wie vereinbart durchgeführt wird (Az.: 9 K 9009/08, 8.März 2012).
Im zu entscheidenen Fall ging es um die Anerkennung von Vermietungsverlusten. Der Kläger hatte an seine Mutter eine zum Wohnhaus umgebaute Scheune vermietet. Dabei war eine monatliche Miete zzgl. Nebenkosten vereinbart, außerdem enthielt der Mietvertrag die Verpflichtung des Mieters, den mitvermieteten Garten zu pflegen. Dieser Verpflichtung war die Mutter nicht nachgekommen. Auch waren keine Nebenkosten abgerechnet worden. Zudem hatte der Kläger uneingeschränkten Zugang zur Immobilie gehabt und diese teilweise als Wochenendhaus genutzt. Die Anerkennung negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, es fehle wegen der Selbstnutzung an einer Einkünfteerzielungsabsicht. Außerdem halte das Angehörigenmietverhältnis einem Fremdvergleich nicht statt. Das FG bestätigte die Ansicht des Finanzamtes.
Die Richter entschieden, das das (behauptete) Mietverhältnis steuerlich unbeachtlich sei. Voraussetzung für die Anerkennung von Mietverhältnissen sei grundsätzlich, dass diese nicht zum Schein abgeschlossen werden. Dies sei der Fall, wenn die Vertragsparteien offenkundig die notwendigen Folgerungen aus dem Vertrag bewusst nicht gezogen hätten. Selbst wenn Angehörigenverträge wirksam vereinbart sind, seien sie steuerlich nur dann zu berücksichtigen, wenn sowohl Gestaltung als auch Durchführung dem zwischen Fremden üblichen entsprechen. Dies setze voraus, dass die Hauptpflichten der Vertragsparteien - Mietsache, Miethöhe - klar und eindeutig vereinbart und auch durchgeführt werden. Hierfür trage der Steuerpflichtige die volle Darlegungs- und Beweislast. Diese Anforderungen an Angehörigenverträge rührten daher, dass es innerhalb der Familie typischerweise an einem Interessengegensatzmangele und somit Gestaltungsmöglichkeiten steuerrechtlich missbraucht würden. Daher sei es zulässig, an den Beweis des Abschlusses und den Nachweis der Ernstlichkeit der Vertragsgestaltungen strenge Anforderungen zu stellen. Der Umstand, dass vorliegend bei Mietvertragsschluss keine Vereinbarung über Nebenkosten-Vorauszahlungen getroffen und solche Kosten auch jahrelang nicht eingefordert worden seien, stelle eine gravierende Abweichung von dem zwischen fremden Dritten Üblichem dar. Außerdem spreche das jederzeit mögliche Zutrittsrecht des (familienangehörigen) Vermieters gegen die steuerliche Anerkennung des Mietverhältnisses. Zudem sei das Mietverhältnis teilweise nicht durchgeführt worden: Es fehle an einer Kautionszahlung wie auch der Erfüllung der mitvertraglichen Pflicht zur Gartenpflege. Schließlich sei vorliegend von Steuerhinterziehung auszugehen (§ 370 Absatz 1 Abgabenordnung). Der Steuerpflichtige habe im Rahmen seiner Steuererklärung negative Einkünfte aus Vermietung erklärt, obwohl er wusste, dass das Mietverhältnis in vielerlei Hinsicht einem Fremdvergleich nicht standhalte und tatsächlich nicht durchgeführt wurde.
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Im zu entscheidenen Fall ging es um die Anerkennung von Vermietungsverlusten. Der Kläger hatte an seine Mutter eine zum Wohnhaus umgebaute Scheune vermietet. Dabei war eine monatliche Miete zzgl. Nebenkosten vereinbart, außerdem enthielt der Mietvertrag die Verpflichtung des Mieters, den mitvermieteten Garten zu pflegen. Dieser Verpflichtung war die Mutter nicht nachgekommen. Auch waren keine Nebenkosten abgerechnet worden. Zudem hatte der Kläger uneingeschränkten Zugang zur Immobilie gehabt und diese teilweise als Wochenendhaus genutzt. Die Anerkennung negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, es fehle wegen der Selbstnutzung an einer Einkünfteerzielungsabsicht. Außerdem halte das Angehörigenmietverhältnis einem Fremdvergleich nicht statt. Das FG bestätigte die Ansicht des Finanzamtes.
Die Richter entschieden, das das (behauptete) Mietverhältnis steuerlich unbeachtlich sei. Voraussetzung für die Anerkennung von Mietverhältnissen sei grundsätzlich, dass diese nicht zum Schein abgeschlossen werden. Dies sei der Fall, wenn die Vertragsparteien offenkundig die notwendigen Folgerungen aus dem Vertrag bewusst nicht gezogen hätten. Selbst wenn Angehörigenverträge wirksam vereinbart sind, seien sie steuerlich nur dann zu berücksichtigen, wenn sowohl Gestaltung als auch Durchführung dem zwischen Fremden üblichen entsprechen. Dies setze voraus, dass die Hauptpflichten der Vertragsparteien - Mietsache, Miethöhe - klar und eindeutig vereinbart und auch durchgeführt werden. Hierfür trage der Steuerpflichtige die volle Darlegungs- und Beweislast. Diese Anforderungen an Angehörigenverträge rührten daher, dass es innerhalb der Familie typischerweise an einem Interessengegensatzmangele und somit Gestaltungsmöglichkeiten steuerrechtlich missbraucht würden. Daher sei es zulässig, an den Beweis des Abschlusses und den Nachweis der Ernstlichkeit der Vertragsgestaltungen strenge Anforderungen zu stellen. Der Umstand, dass vorliegend bei Mietvertragsschluss keine Vereinbarung über Nebenkosten-Vorauszahlungen getroffen und solche Kosten auch jahrelang nicht eingefordert worden seien, stelle eine gravierende Abweichung von dem zwischen fremden Dritten Üblichem dar. Außerdem spreche das jederzeit mögliche Zutrittsrecht des (familienangehörigen) Vermieters gegen die steuerliche Anerkennung des Mietverhältnisses. Zudem sei das Mietverhältnis teilweise nicht durchgeführt worden: Es fehle an einer Kautionszahlung wie auch der Erfüllung der mitvertraglichen Pflicht zur Gartenpflege. Schließlich sei vorliegend von Steuerhinterziehung auszugehen (§ 370 Absatz 1 Abgabenordnung). Der Steuerpflichtige habe im Rahmen seiner Steuererklärung negative Einkünfte aus Vermietung erklärt, obwohl er wusste, dass das Mietverhältnis in vielerlei Hinsicht einem Fremdvergleich nicht standhalte und tatsächlich nicht durchgeführt wurde.
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