Dienstag, 7. Juli 2015

Internetpräsenz Studienkredite

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Mittwoch, 1. Juli 2015

Internetpräsenz Versicherungen für Ärzte

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Dienstag, 9. Juni 2015

Internetpräsenz Das Team

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Mittwoch, 27. Mai 2015

Immobilien richtig vererben

Gerade bei großen Vermögensgegenständen wie Immobilien kann es sinnvoll sein, sich bereits im Vorfeld über die aktuelle Gesetzeslage zu informieren und Vorkehrungen zu treffen, um spätere Streitigkeiten oder Wertverluste zu vermeiden. Als Privatperson sollten Sie die folgenden Punkte beachten:

Immobilien-Erbe über das Testament regeln!

Ohne eine testamentarische Vereinbarung müssen sich die Erben selbst einigen. Nicht selten geht Immobilienvermögen verloren, wenn die Erben keine Übereinkunft finden können oder aber auf Grund der hohen Steuerbelastungen ein Verkauf unumgänglich ist. Bei der Höhe der Steuerlast ist der Verwandtschaftsgrad zu beachten. Hier gilt: Je näher der Erbe mit dem Verstorbenen verwandt ist, desto niedriger ist der Erbschaftssteuersatz. Darüber hinaus räumt das Finanzamt jedem Erben einen Freibetrag ein. Auch hier gilt: Je näher der Erbe mit dem Verstorbenen verwandt ist, desto höher liegt der Freibetrag.

Übertragung zu Lebzeiten!

Neben dem Testament ist eine Übertragung zu Lebzeiten zu einer beliebten Alternative geworden. Hierbei wird die Immobilien schon zu Lebzeiten mittels einer Schenkung auf eine gewünschte Person übertragen. Auch hier gelten Freibeträge. Es werden alle Schenkungen und Erbschaften aus einem Zeitraum von 10 Jahren zusammengerechnet. Liegen zwischen zwei Schenkungen oder Erbschaften mehr als 10 Jahre, steht der gesamte Freibetrag wieder zur Verfügung.

Nießbrauch bei Immobilien!

Personen, die ihre Immobilie auch nach einer Schenkung noch selbst nutzen möchten, können dies über eine Nießbrauch-Regelung vereinbaren. Dabei schenkt der Eigentümer seine Immobilie dem Kind oder Enkel und erhält dafür im Gegenzug lebenslanges Wohn- und Nutzungsrecht, oder bei Vermietung die daraus resultierenden Mieteinnahmen. Diese Vereinbarungen werden im Grundbuch eingetragen. Erst nach dem Tod des Vererbenden kann der Erbe im eigenen Ermessen über die Immobilie verfügen.
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Dienstag, 10. Februar 2015

Internetpräsenz Wegbeschreibung

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Dienstag, 3. Februar 2015

Internetpräsenz Service

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Mittwoch, 14. Januar 2015

Internetpräsenz Profilax

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Donnerstag, 8. Januar 2015

Mitglied im Versorgungswerk und zusätzliche Rente von der gesetzlichen Rentenversicherung?

Das Thema Altersvorsorge ist für Steuerberater ein wichtiger Beratungsansatz. Hierbei geht es um das Thema Kindererziehungszeiten im Rahmen der Rentenberechnung. Eine Kindererziehungszeit, das heißt eine beitragsfreie Anrechnungszeit während der Kindererziehung analog § 177 SGB VI, kennt die Satzung des Versorgungswerkes der Landesärztekammer Hessen nicht. Grundlage für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist § 177 SGB VI. Danach zahlt der Bund zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten Beiträge an die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten. Das Versorgungswerk erhält - anders als die gesetzliche Rentenversicherung - keine Mittel des Bundes zur finanzierung der Kindererziehungszeit. Entsprechende Leistungen können daher auch nicht gewährt werden.
Nach der Entscheidung des Bundssozialgerichts vom 31.01.2008 können Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Erziehungszeiten in der Deutschen Rentenversicherung Bund angerechnet bekommen. Das Gericht führt aus, eine Anrechnung müsse erfolgen, soweit die Erziehungszeiten in den einzelnen Versorgungswerken laut deren Satzung nicht annähernd gleichwertig wie in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden.
Die Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung betragen für Geburten vor dem 01.01.1992 ein Jahr, für Geburten nach dem 01.01.1992 drei Jahre.
Der Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten kann bei den örtlichen Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung Bund (Postfach, 10704 Berlin) gestellt werden. Dem Antrag sollten beglaubigte Kopien der Geburtsurkunden der geborenen und erzogenen Kinder beigefügt werden.
Ferner besteht für diejenigen Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, denen in der gesetzlichen Rentenversicherung Kindererziehungszeiten angerechnet werden, sie aber mit den Kindererziehungszeiten allein die in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllen, die Möglichkeit der Entrichtung freiwilliger Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung.
------------------------------------------------------------- Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann schreiben Sie uns an info@bellingergroup.de

Dienstag, 6. Januar 2015

Internetpräsenz Gründungsberatung

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Dienstag, 9. Dezember 2014

Internetpräsenz Vermögensmanagement

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Donnerstag, 4. Dezember 2014

Internetpräsenz Versicherungsmakler

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Donnerstag, 13. November 2014

Internetpräsenz Bellinger Unternehmensgruppe

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Mittwoch, 5. November 2014

Internetpräsenz Startseite

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Dienstag, 28. Oktober 2014

Internetpräsenz Generationenberatung

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Mittwoch, 22. Oktober 2014

Internetpräsenz Kontakt

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Donnerstag, 16. Oktober 2014

Leasing-Sonderzahlung bei der Fahrtenbuchmethode

Weil eine bei Vertragsbeginn geleistete Leasing-Sonderzahlung letztlich nur ein vorausgezahltes Nutzungsentgelt ist, ist für das Finanzgericht Berlin-Brandenburg klar, dass die Sonderzahlung auf die Laufzeit des Leasing-Vertrages zu verteilen ist. Wenn der geldwerte Vorteil für einen Dienstwagen nach der Fahrtenbuchmethode berechnet wird, ist daher auch nur der zeitanteilige Teil der Sonderzahlung zu berücksichtigen. Daran ändert sich auch nichts, wenn im Folgejahr zur 1%-Regelung gewechselt wird, bei der der verbleibende Teil der Sonderzahlung dann keine Rolle mehr spielt.
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Samstag, 11. Oktober 2014

Internetpräsenz Basisrente

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Donnerstag, 18. September 2014

Internetpräsenz Praxiskonzept

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Donnerstag, 11. September 2014

BGH-Urteil zu Verbraucherkrediten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Banken neben den Zinsen ihren Kunden keine Bearbeitungsgebühren für Kredite auferlegen können. Dies betrifft alle privaten Ratenkredite, sowie Immobilien-Darlehen. Die Laufzeit spielt herbei keinerlei Rolle.
Voraussetzung ist allerdings, dass die Bank die Gebühren und deren Höhe bereits festgelegt hatte und der Kunde keinerlei Einfluss darauf hatte. Inwieweit die Erstattungsansprüche zurückreichen, hat der BGH nicht entschieden. Bei älteren Krediten und Darlehen muss noch abgewartet werden, wie die Rechtsprechung des BGH sich dahingegen äußert. Sichere Erstattungsansprüche haben alle ab 2011 geschlossenen Verträge. Der Erstattungsanspruch besteht auch wenn der Kredit bereits abbezahlt ist.
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Dienstag, 9. September 2014

Internetpräsenz Ärzte- und Heilberufeservice

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